Satzung
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§ 1 Name Der Verein führt den
Namen "Verein für Forschung und Lehre in der Naturheilkunde".
Nach der Eintragung
in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein"
in der abgekürzten Form "e.V." § 2 Sitz Der
Verein hat den Sitz in: Hof/Saale/Ofr. § 3 Zweck Der
Verein besteht in rechtsfähiger Form und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist nicht auf
wirtschaftlichen Erwerb abgestellt,
sondern dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich
der Naturheilkunde sowie Traditionellen Medizin und deren Integration in die
medizinische Versorgung, als Teil und zur Unterstützung des öffentlichen
Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: a) die Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, insbesondere
Untersuchung von Wirkung und Risiken naturheilkundlicher Verfahren in der
Gesundheitsvorsorge, Prävention, Therapie und Rehabilitation chronischer
Erkrankungen mit Hilfe praxisadäquater Evaluationsmethoden (Struktur,
Prozess, Ergebnisqualität) und die Erarbeitung von Qualitätskriterien für die
ärztlich angewandte Naturheilkunde. b) die Integration von
experimenteller, klinischer Forschung und ärztlicher Praxis als Teil des
öffentlichen Gesundheitswesens und durch Pflege der Beziehungen zu den
Gesellschaften einzelner Fachgebiete. c) verantwortungsvolle Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft Die
Vereinigung besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die willens ist,
die Vereinszwecke gem. § 3 zu fördern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftlichen Beitrittsantrag und Annahme durch den Vorstand; der Antrag kann
aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft endet durch
schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Austrittserklärung. Die
Austrittserklärung muß ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt
sein. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes sowie durch
Ausschluss aus dem Verein. Über Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung wird jeweils von der
Mitgliederversammlung beschlossen. § 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder Jedes
Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme
teilzunehmen. Die
Vertretung anderer Mitglieder durch schriftliche Vollmacht ist nicht
zulässig. Die Mitglieder haben die Vereinszwecke nach besten Kräften zu
fördern und den gem. § 5 festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. § 7 Organe des
Vereins Die
Organe des Vereins bestehen aus: 1. dem Vorstand 2. Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand des
Vereins Der
Vorstand des Vereins besteht aus: 1.
dem ersten Vorsitzenden, 2. 2 gleichberechtigten Stellvertretern , 3. dem
Schriftführer, 4. dem Schatzmeister,
5. bis zu 10 Beisitzern . Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder
des Vereines sein. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt, bleiben aber als geschäftsführender Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. § 9 Aufgaben des
Vorstandes Vertreter
des Vereins im Sinne des BGB sind der erste Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter. Jeder Vorsitzende ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt u.a.
die Leitung des Vereines, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Aufnahme von Mitgliedern (§ 5). Hierzu benötigt er die nachträgliche
Billigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand prüft Ausschlussanträge und
legt sie der Mitglieder-versammlung zur Beschlussfassung vor. § 10
Mitgliederversammlung Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie ist vom
Vorstand mindestens einen Monat vorher mit der Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 20 v.H. der Mitglieder
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb zweier Monate
einzuberufen. Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte, Entlastung des Vorstandes,
Erledigung von Anträgen, auch solcher auf Satzungsänderung. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dagegen fordert die Beschlussfassung
über Ausschluss eines Mitgliedes oder über Satzungsänderungen eine
3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über
die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. § 11 Auflösung des
Vereins Die
Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereines beschließen, wenn 3/4
der Mitglieder zustimmen. Ist die notwendige Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder nicht erschienen, so kann eine mit einer Frist von mindestens 4
Wochen neu einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer
Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschließen. § 12 Vereinsvermögen Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt etwa
vorhandenes Vermögen nach Abdeckung von Verbindlichkeiten an die "MTG MALTESER
Trägergesellschaft gGmbH", die es ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 13 Eintragung im
Vereinsregister Der
Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. München, den 16. Juli 2002 |